Rechtssatz RS0081073
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081073
Entscheidungsdatum
18.10.1984
Rechtssatz
Neben der als besonderer Obliegenheitsverletzung statuierten Meldepflicht bei Personenschäden bleibt der Versicherte nach Art 8 Abs 2 Z 2 AKHB weiterhin verpflichtet, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen. In diesem Sinn kann dem Versicherten auch eine Verletzung der Verpflichtung zur Anzeige eines Unfalles mit bloßem Sachschaden nach § 4 Abs 5 StVO zu Last fallen.Neben der als besonderer Obliegenheitsverletzung statuierten Meldepflicht bei Personenschäden bleibt der Versicherte nach Artikel 8, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB weiterhin verpflichtet, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen. In diesem Sinn kann dem Versicherten auch eine Verletzung der Verpflichtung zur Anzeige eines Unfalles mit bloßem Sachschaden nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO zu Last fallen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0081073
Dokumentnummer
JJR_19841018_OGH0002_0070OB00036_8400000_003