Rechtssatz RS0081088
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081088
Entscheidungsdatum
29.08.1995
Rechtssatz
Als Widmung eines Weges durch den Waldeigentümer im Sinne des § 176 ForstG ist jedenfalls nicht die Kennzeichnung von "sonstigen Waldwegen" in von Dritten aufgelegten Wanderkarten zu verstehen.Als Widmung eines Weges durch den Waldeigentümer im Sinne des Paragraph 176, ForstG ist jedenfalls nicht die Kennzeichnung von "sonstigen Waldwegen" in von Dritten aufgelegten Wanderkarten zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081088
Dokumentnummer
JJR_19950829_OGH0002_0010OB00625_9400000_004