Rechtssatz RS0081091
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081091
Geschäftszahl
7Ob11/80; 1Ob197/13x; 7Ob197/25h
Entscheidungsdatum
24.06.2026
Rechtssatz
Das Wort "unverzüglich" ist dahin zu verstehen, dass die Anzeige des Wildschadens ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen hat, damit die erhebenden Sicherheitsorgane an Ort und Stelle die nötige Spurensicherung und Beweissicherung vornehmen können. Unterlässt es daher ein Versicherungsnehmer (Kraftfahrzeuglenker), den an der Unfallsstelle erschienenen Gendarmeriebeamten davon Mitteilung zu machen, dass er eine Kollision mit einem Wild gehabt habe und vereinbart mit ihnen, er werde erst am nächsten Tag am Gendarmerieposten zum Zweck seiner Einvernahme erscheinen, so verletzt er dadurch seine Anzeigepflicht nach Art 6 Abs 2 Z 3 AKIB.Das Wort "unverzüglich" ist dahin zu verstehen, dass die Anzeige des Wildschadens ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen hat, damit die erhebenden Sicherheitsorgane an Ort und Stelle die nötige Spurensicherung und Beweissicherung vornehmen können. Unterlässt es daher ein Versicherungsnehmer (Kraftfahrzeuglenker), den an der Unfallsstelle erschienenen Gendarmeriebeamten davon Mitteilung zu machen, dass er eine Kollision mit einem Wild gehabt habe und vereinbart mit ihnen, er werde erst am nächsten Tag am Gendarmerieposten zum Zweck seiner Einvernahme erscheinen, so verletzt er dadurch seine Anzeigepflicht nach Artikel 6, Absatz 2, Ziffer 3, AKIB.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 11/80
Entscheidungstext OGH 20.03.1980 7 Ob 11/80
- 1 Ob 197/13x
Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 197/13x
Vgl
- 7 Ob 197/25h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2026 7 Ob 197/25h
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0081091
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19800320_OGH0002_0070OB00011_8000000_001