Rechtssatz RS0081107
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081107
Entscheidungsdatum
29.08.1995
Rechtssatz
Wenn eine etwa 5 m breite Trasse zwischen einer Wiederbewaldungsfläche und dem benachbarten Bestand wegen des Schattens freigelassen wurde, stellt sich die dadurch entstandene Fläche doch als Waldschneise im Sinn des § 1 Abs 3 ForstG dar, die "Wald" im Sinn des ForstG ist und von der Legalservitut des § 33 Abs 1 ForstG erfaßt ist.Wenn eine etwa 5 m breite Trasse zwischen einer Wiederbewaldungsfläche und dem benachbarten Bestand wegen des Schattens freigelassen wurde, stellt sich die dadurch entstandene Fläche doch als Waldschneise im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, ForstG dar, die "Wald" im Sinn des ForstG ist und von der Legalservitut des Paragraph 33, Absatz eins, ForstG erfaßt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081107
Dokumentnummer
JJR_19950829_OGH0002_0010OB00625_9400000_009