Rechtssatz RS0081116
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081116
Entscheidungsdatum
10.09.1971
Norm
AKHB Art8 Abs2 Z1 litc
Rechtssatz
Zur Frage des Einflusses der Unterlassung auf den vom Versicherer zu leistenden Entschädigungsbetrag, wenn die gegen den Versicherungsnehmer erlassene Strafverfügung den Tatsachen entspricht und die Bindungswirkung gemäß § 268 ZPO mangels näherer Konkretisierung des Sachverhaltes in der Strafverfügung einen etwaigen Mitverschuldenseinwand gegenüber dem Geschädigten nicht beeinträchtigt.Zur Frage des Einflusses der Unterlassung auf den vom Versicherer zu leistenden Entschädigungsbetrag, wenn die gegen den Versicherungsnehmer erlassene Strafverfügung den Tatsachen entspricht und die Bindungswirkung gemäß Paragraph 268, ZPO mangels näherer Konkretisierung des Sachverhaltes in der Strafverfügung einen etwaigen Mitverschuldenseinwand gegenüber dem Geschädigten nicht beeinträchtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0081116
Dokumentnummer
JJR_19710910_OGH0002_0070OB00149_7100000_004