Rechtssatz RS0081119
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081119
Entscheidungsdatum
17.02.2016
Rechtssatz
Die Verpflichtung des Versicherers, unbegründete Ersatzansprüche abzuwehren, endet nicht mit der Abfindung des Geschädigten. Sie erstreckt sich vielmehr auch auf Ansprüche, die der Abgefundene neu oder neuerlich erhebt. Widerspricht die neue (neuerliche) Anspruchserhebung im Strafverfahren gegen den Versicherungsnehmer der Abfindungsvereinbarung und ist diese selbst unangefochten, so ist der Ausgang des Strafverfahrens für den Versicherer ohne Belang. Er hat daher ausnahmsweise nur jenen Teil der Verteidigerkosten zu ersetzen, der auf die Abwehr des Privatbeteiligten entfällt (richterliches Ermessen: hier 1/4 entsprechend SZ 39/5). Ob die Aufwendung von Kosten im Sinne des § 150 Abs 1 VersVG den Umständen nach geboten war, ist - anders als nach § 63 Abs 1 - nur nach der objektiven Sachlage zu prüfen.Die Verpflichtung des Versicherers, unbegründete Ersatzansprüche abzuwehren, endet nicht mit der Abfindung des Geschädigten. Sie erstreckt sich vielmehr auch auf Ansprüche, die der Abgefundene neu oder neuerlich erhebt. Widerspricht die neue (neuerliche) Anspruchserhebung im Strafverfahren gegen den Versicherungsnehmer der Abfindungsvereinbarung und ist diese selbst unangefochten, so ist der Ausgang des Strafverfahrens für den Versicherer ohne Belang. Er hat daher ausnahmsweise nur jenen Teil der Verteidigerkosten zu ersetzen, der auf die Abwehr des Privatbeteiligten entfällt (richterliches Ermessen: hier 1/4 entsprechend SZ 39/5). Ob die Aufwendung von Kosten im Sinne des Paragraph 150, Absatz eins, VersVG den Umständen nach geboten war, ist - anders als nach Paragraph 63, Absatz eins, - nur nach der objektiven Sachlage zu prüfen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 8/77
Entscheidungstext OGH 17.02.1977 7 Ob 8/77
Veröff: VersR 1978,478
- 7 Ob 224/15i
Entscheidungstext OGH 17.02.2016 7 Ob 224/15i
Vgl auch; Beisatz: Der vom Haftpflichtversicherer geschuldete Rechtsschutz wird durch Übernahme der für die Verteidigung gegen den Haftpflichtanspruch erforderlichen Kosten gewährt. Demgemäß sind nur jene außergerichtlichen Vertretungskosten gedeckt, die versicherte Schadenersatzansprüche betreffen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0081119
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2016
Dokumentnummer
JJR_19770217_OGH0002_0070OB00008_7700000_001