Rechtssatz RS0081122
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081122
Entscheidungsdatum
18.10.1979
Norm
AKHB Art8 Abs2 Z1 litb
AKHB Art8 Abs2 Z1 litc
Rechtssatz
Zweck der Bestimmung des Art 8 Abs 2 Z 1 lit b und c AKHB ist es, dem Versicherer die Möglichkeit zu bieten, sich zweckmäßig in die Verhandlungen über eine allfällige Liquidation gegnerischer Ersatzansprüche einzuschalten und damit das Auflaufen weiterer Kosten zu verhindern. Demnach kann durch die bloß einmalige Schadensmeldung die Obliegenheit dann nicht erfüllt worden sein, wenn in der Folge weitere Umstände eintreten, dir für den Versicherer von erheblicher Bedeutung sind.Zweck der Bestimmung des Artikel 8, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b und c AKHB ist es, dem Versicherer die Möglichkeit zu bieten, sich zweckmäßig in die Verhandlungen über eine allfällige Liquidation gegnerischer Ersatzansprüche einzuschalten und damit das Auflaufen weiterer Kosten zu verhindern. Demnach kann durch die bloß einmalige Schadensmeldung die Obliegenheit dann nicht erfüllt worden sein, wenn in der Folge weitere Umstände eintreten, dir für den Versicherer von erheblicher Bedeutung sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0081122
Dokumentnummer
JJR_19791018_OGH0002_0070OB00045_7900000_003