Rechtssatz RS0081135
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081135
Entscheidungsdatum
25.10.1972
Rechtssatz
Die Ansicht, daß die Fahrt eines versicherten Traktors mit einem (nicht ausdrücklich im Versicherungsvertrag genannten) Anhänger nicht unter das versicherte Risiko falle, ist abzulehnen. Die Verwendung eines Traktors zum Ziehen von Anhängern ist nämlich ein geradezu typischer Verwendungszweck des versicherten Fahrzeuges.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0081135
Dokumentnummer
JJR_19721025_OGH0002_0070OB00213_7200000_002