Rechtssatz RS0081138
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081138
Geschäftszahl
7Ob148/75 (7Ob149/75)
Entscheidungsdatum
04.09.1975
Rechtssatz
Art 1 Abs 1 AKHB setzt nicht voraus, das der Versicherungsnehmer (oder Mitversicherte) selbst den Personenschaden oder Sachschaden herbeigeführt hat, sondern nur, daß gegen den Versicherungsnehmer wegen dieses Schadens auf Grund des Gesetzes ein begründeter Ersatzanspruch besteht.Artikel eins, Absatz eins, AKHB setzt nicht voraus, das der Versicherungsnehmer (oder Mitversicherte) selbst den Personenschaden oder Sachschaden herbeigeführt hat, sondern nur, daß gegen den Versicherungsnehmer wegen dieses Schadens auf Grund des Gesetzes ein begründeter Ersatzanspruch besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0081138
Dokumentnummer
JJR_19750904_OGH0002_0070OB00148_7500000_005