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Rechtssatz RS0081143×

Rechtssatz RS0081143

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0081143

Geschäftszahl

7Ob48/81

Entscheidungsdatum

03.12.1981

Rechtssatz

1. Bei Ablehnung eines Unfallversicherungsanspruchs muß der Versicherungsnehmer darauf hingewiesen werden, daß er bei Versäumung der Klagefrist der Versicherungsanspruch selbst einbüßt und deshalb dann eine Leistung des Versicherers auch nicht mehr auf eine andere Weise als auf dem Klagewege, zB durch Anrufung des Ärzteausschusses, erreichen kann.

2. Lehnt der Versicherer die Zahlung einer Invaliditätsentschädigung ab, so wird seine Leistung mit dem Zugang des Ablehnungsschreibens fällig.

3. Die Klage des Versicherungsnehmers auf Durchführung des Sachverständigenverfahrens unterbricht nicht die Verjährung des Entschädigungsanspruchs.

4. Die mit der Klage des Versicherungsnehmers erklärte Anrufung des Ärzteausschusses berechtigt den Versicherer, bis zum Abschluß des Sachverständigenverfahrens die Leistung zu verweigern, und hat für diesen Zeitraum eine Hemmung der Verjährung des Entschädigungsanspruchs zur Folge.

BGH vom 10.02.1971, römisch vier ZR 159/69; Veröff: VersR 1971,433

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 48/81
    Entscheidungstext OGH 03.12.1981 7 Ob 48/81
    nur: Lehnt der Versicherer die Zahlung einer Invaliditätsentschädigung ab, so wird seine Leistung mit dem Zugang des Ablehnungsschreibens fällig. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0081143

Dokumentnummer

JJR_19811203_OGH0002_0070OB00048_8100000_001