Rechtssatz RS0081160
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081160
Entscheidungsdatum
14.06.1995
Norm
1.AFIB Art5 Z2
VersVG §6 Abs1 B3
Rechtssatz
Inhalt der Führerscheinklausel ist nicht nur die Überprüfung des Führerscheins des Lenkers vor Überlassung des Fahrzeuges an diesen, sondern auch die Wahrnehmung jedweden Hinweises auf einen Verlust der Lenkerberechtigung während des aufrechten Benützungsverhältnisses. Daß der Versicherungsnehmer ohne Kenntnis von Verdachtsmomenten zu einer regelmäßigen Kontrolle des aufrechten Bestands der Lenkerberechtigung seines Fahrers verpflichtet ist, kann dem Regelungszweck der Führerscheinklausel nicht entnommen werden. Hiebei muß sich der Versicherungsnehmer eine solche Wahrnehmung verhindernde Umstände, die sich in seiner Rechtssphäre ereignet haben, anrechnen lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081160
Dokumentnummer
JJR_19950614_OGH0002_0070OB00029_9500000_001