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Rechtssatz RS0081160

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0081160

Geschäftszahl

7Ob29/95

Entscheidungsdatum

14.06.1995

Norm

1.AFIB Art5 Z2
VersVG §6 Abs1 B3

Rechtssatz

Inhalt der Führerscheinklausel ist nicht nur die Überprüfung des Führerscheins des Lenkers vor Überlassung des Fahrzeuges an diesen, sondern auch die Wahrnehmung jedweden Hinweises auf einen Verlust der Lenkerberechtigung während des aufrechten Benützungsverhältnisses. Daß der Versicherungsnehmer ohne Kenntnis von Verdachtsmomenten zu einer regelmäßigen Kontrolle des aufrechten Bestands der Lenkerberechtigung seines Fahrers verpflichtet ist, kann dem Regelungszweck der Führerscheinklausel nicht entnommen werden. Hiebei muß sich der Versicherungsnehmer eine solche Wahrnehmung verhindernde Umstände, die sich in seiner Rechtssphäre ereignet haben, anrechnen lassen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 29/95
    Entscheidungstext OGH 14.06.1995 7 Ob 29/95

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081160

Dokumentnummer

JJR_19950614_OGH0002_0070OB00029_9500000_001