Rechtssatz RS0081168
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081168
Entscheidungsdatum
14.06.1995
Norm
1.AFIB Art5 Z2
VersVG §6 Abs1 B3
Rechtssatz
Die "Führerscheinklausel" ist auch dahin auszulegen, daß den Versicherungsnehmer die Obliegenheit trifft, im Falle der Kenntnis vom Führerscheinentzug des Lenkers, dem das versicherte Auto überlassen worden ist, alle Maßnahmen zu treffen, daß diesem Lenker das Fahrzeug nicht mehr zur Verfügung steht. Nur wenn der Versicherungsnehmer vom Verhalten seines Lenkers nichts wußte oder wissen mußte - leichte Fahrlässigkeit schadet bereits - hat ihm der Versicherer Deckung zu gewähren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081168
Dokumentnummer
JJR_19950614_OGH0002_0070OB00029_9500000_002