Rechtssatz RS0081174
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081174
Entscheidungsdatum
31.01.1980
Rechtssatz
Obliegenheitsverletzung nach Art 8 Abs 2 Z 2 AKHB, wenn eine nicht vernehmungsfähige Person als Lenker bezeichnet und der hiedurch bewirkte Irrtum der Behörde erst zu einem Zeitpunkt aufgeklärt wird, zu dem die Nachholung bestimmter Erhebungen nicht mehr möglich ist.Obliegenheitsverletzung nach Artikel 8, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB, wenn eine nicht vernehmungsfähige Person als Lenker bezeichnet und der hiedurch bewirkte Irrtum der Behörde erst zu einem Zeitpunkt aufgeklärt wird, zu dem die Nachholung bestimmter Erhebungen nicht mehr möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0081174
Dokumentnummer
JJR_19800131_OGH0002_0070OB00002_8000000_002