Rechtssatz RS0081198
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081198
Entscheidungsdatum
25.06.1981
Rechtssatz
Verhindert ein Kraftfahrzeuglenker trotz Verdachtes einer alkoholbedingten Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit die Feststellung seiner allfälligen Alkoholisierung im Unfallszeitpunkt, so verletzt er hiedurch seine Aufklärungspflicht nach Art 8 Abs 2 Z 2 AKHB. Hiebei hat der Versicherer nur den objektiven Tatbestand der Verletzung der Aufklärungspflicht zu beweisen, während der Versicherungsnehmer nachweisen muß, daß er nicht vorsätzlich gehandelt habe.Verhindert ein Kraftfahrzeuglenker trotz Verdachtes einer alkoholbedingten Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit die Feststellung seiner allfälligen Alkoholisierung im Unfallszeitpunkt, so verletzt er hiedurch seine Aufklärungspflicht nach Artikel 8, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB. Hiebei hat der Versicherer nur den objektiven Tatbestand der Verletzung der Aufklärungspflicht zu beweisen, während der Versicherungsnehmer nachweisen muß, daß er nicht vorsätzlich gehandelt habe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0081198
Dokumentnummer
JJR_19810625_OGH0002_0070OB00028_8100000_001