Rechtssatz RS0081207
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081207
Entscheidungsdatum
28.11.2007
Rechtssatz
Diese Bestimmung betrifft nicht Aktivansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Schadensereignis. Der Versicherer hat kein Recht zur Kompensation mit einer Forderung des Versicherungsnehmers. Die Abwehr von gegen den Versicherten erhobenen Ansprüchen darf nämlich nicht zu dessen Lasten erfolgen. Falls daher der Versicherer nur mit Hilfe einer Kompensation mit einer Forderung des Versicherten zur Abwehr der erhobenen Ansprüche gelangt, muss er dem Versicherten dessen berechtigte Forderungen ersetzen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 252/82
Entscheidungstext OGH 12.07.1983 2 Ob 252/82
Veröff: SZ 56/121 = EvBl 1984/27 S 92 = RZ 1984/58 S 181 = ZVR 1984/237 S 239
- 2 Ob 56/90
Entscheidungstext OGH 05.09.1990 2 Ob 56/90
nur: Diese Bestimmung betrifft nicht Aktivansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Schadensereignis. (T1)
- 7 Ob 254/07i
Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 254/07i
Auch; nur: Die Abwehr von gegen den Versicherten erhobenen Ansprüchen darf nämlich nicht zu dessen Lasten erfolgen. Falls daher der Versicherer nur mit Hilfe einer Kompensation mit einer Forderung des Versicherten zur Abwehr der erhobenen Ansprüche gelangt, muss er dem Versicherten dessen berechtigte Forderungen ersetzen. (T2); Beisatz: Der Versicherer hat all jene Beträge zu refundieren, die er sich durch eine Aufrechnung der Forderung seines Versicherten an den Dritten zu bezahlen erspart hat. (T3); Beisatz: Hier: Infolge Kompensation mit der im Vorverfahren eingewendeten Gegenforderungen hat der Versicherungsnehmer keine Leistungen vom Haftpflichtversicherer seines Unfallgegners erlangen können, obwohl seine Forderung in Höhe des Klagebetrages als zu Recht bestehend festgestellt wurde. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0081207
Dokumentnummer
JJR_19830712_OGH0002_0020OB00252_8200000_001