Rechtssatz RS0081210
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081210
Entscheidungsdatum
18.11.1982
Rechtssatz
Solange eine Doppelbelastung des Schädigers in der Weise, daß er an den Versicherer und den Geschädigten die gleiche Leistung zu erbringen hätte, nicht in Betracht kommt, ist es dem Schädiger mangels rechtlichen Interesses verwehrt, gegenüber dem Versicherer, der an den Geschädigten unfallsbedingt Leistungen erbracht hat, deren Ersatz er vom Schädiger begehrt, einzuwenden, es fehle an den Voraussetzungen des Rechtsüberganges.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0081210
Dokumentnummer
JJR_19821118_OGH0002_0080OB00216_8200000_001