Rechtssatz RS0081212
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081212
Entscheidungsdatum
24.03.1983
Norm
AKIB 1969 Art11 B Abs5
Rechtssatz
"Wieder zur Stelle gebracht" bedeutet, daß der entwendete Gegenstand wieder vorhanden sein muß, daß es dem Versicherungsnehmer jedenfalls bei objektiv zumutbaren Anstrengungen möglich ist, ihn innerhalb der vorgesehenen Frist in seine Verfügungsgewalt zurückzuerlangen. Bei der Befristung handelt es sich um eine starre Fristenregelung, so daß die Pflicht zur Rücknahme entfällt, wenn eine Rücknahme für den Versicherungsnehmer nur durch Überschreitung der Frist möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0081212
Dokumentnummer
JJR_19830324_OGH0002_0070OB00058_8200000_001