Rechtssatz RS0081217
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081217
Geschäftszahl
7Ob62/77; 2Ob138/88
Entscheidungsdatum
28.02.1989
Rechtssatz
Die Regelung des § 67 Abs 1 zweiter Satz VersVG schränkt die Legalzession ein. Im Regreßprozeß des Versicherers muß daher der belangte Schädiger vorbringen, daß der vom Versicherer geltend gemachte Anspruchsübergang nach der Differenztheorie nur zum Teil oder überhaupt nicht stattgefunden habe.Die Regelung des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz VersVG schränkt die Legalzession ein. Im Regreßprozeß des Versicherers muß daher der belangte Schädiger vorbringen, daß der vom Versicherer geltend gemachte Anspruchsübergang nach der Differenztheorie nur zum Teil oder überhaupt nicht stattgefunden habe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0081217
Dokumentnummer
JJR_19771117_OGH0002_0070OB00062_7700000_001