Rechtssatz RS0081236
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081236
Entscheidungsdatum
13.03.1986
Rechtssatz
Die Bevollmächtigung nach Art 10 AKHB bezieht sich auf alle mit der Schadensregulierung zusammenhängenden Maßnahmen und auch auf die Entgegennahme von Erklärungen des Geschädigten. Dies hat zur Folge, daß die ziffernmäßige Einforderung beim Versicherer auch gegenüber dem Versicherungsnehmer wirkt und die Verzugsfolgen auch ihm gegenüber eintreten.Die Bevollmächtigung nach Artikel 10, AKHB bezieht sich auf alle mit der Schadensregulierung zusammenhängenden Maßnahmen und auch auf die Entgegennahme von Erklärungen des Geschädigten. Dies hat zur Folge, daß die ziffernmäßige Einforderung beim Versicherer auch gegenüber dem Versicherungsnehmer wirkt und die Verzugsfolgen auch ihm gegenüber eintreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0081236
Dokumentnummer
JJR_19860313_OGH0002_0070OB00009_8600000_001