Rechtssatz RS0081267
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081267
Entscheidungsdatum
12.10.1978
Rechtssatz
Die beiden Risikoausschlüsse des Art 4 lit c AKHB entspringen dem Grundgedanken, daß nur die Ansprüche von Personen gedeckt sein sollen, die außerhalb des Kreises der Versicherten stehen, zu welchen auch die nahen Angehörigen zählen.Die beiden Risikoausschlüsse des Artikel 4, Litera c, AKHB entspringen dem Grundgedanken, daß nur die Ansprüche von Personen gedeckt sein sollen, die außerhalb des Kreises der Versicherten stehen, zu welchen auch die nahen Angehörigen zählen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0081267
Dokumentnummer
JJR_19781012_OGH0002_0070OB00047_7800000_001