Rechtssatz RS0081277
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081277
Entscheidungsdatum
12.10.1994
Rechtssatz
Die Prozeßführungsbefugnis, die darin besteht, daß der Versicherer im Verhältnis zum Versicherungsnehmer allein und ausschließlich zur Prozeßführung berechtigt ist, soll dem Versicherer die Kontrolle seiner Leistungsverpflichtung sicherstellen. Die Überlassung der Prozeßführung verpflichtet den Versicherungsnehmer, sich grundsätzlich jeder Einflußnahme auf die Prozeßführung des Haftpflichtversicherers zu enthalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0081277
Dokumentnummer
JJR_19941012_OGH0002_0070OB01021_9400000_001