Rechtssatz RS0081282
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081282
Geschäftszahl
7Ob234/71; 7Ob4/73
Entscheidungsdatum
24.01.1973
Rechtssatz
Unveränderte Annahme des Antrages durch den Versicherer und schuldhafter Verzug mit der Bezahlung der Erstprämie sind zusammen eine auflösende Bedingung für den Wegfall des Versicherungsschutzes aus der vorläufigen Deckungszusage. Das Erlöschen eines auflösend bedingten Rechtes oder Rechtsverhältnisses tritt bei Eintritt der Bedingung im Zweifel in jenem Augenblick ein, in dem das Ereignis, das Gegenstand der bejahenden Bedingung ist, eingetreten ist, bzw in dem feststeht, daß das Ereignis, das Gegenstand einer verneinenden Bedingung ist, nicht mehr eintreten kann. Die schuldhafte Säumnis mit der Bezahlung der Erstprämie hat aber auf das beendete Rechtsverhältnis aus der vorläufigen Deckungszusage keine weiteren rückwirkend nachteiligen Folgen als die Beendigung des Rechtsverhältnisses ex nunc. Die bis zu diesem Zeitpunkt daraus entstandenen Ansprüche der beiden Vertragspartner bleiben ungeachtet des Verzuges aufrecht. Dies gilt also sowohl hinsichtlich der allenfalls bereits entstandenen Leistungsansprüche des Versicherungsnehmers als auch hinsichtlich der auf diese Zeit entfallenden besonderen Prämie.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 234/71
Entscheidungstext OGH 26.01.1972 7 Ob 234/71
Veröff: VersR 1972,702 = ZVR 1972/183 S 341
- 7 Ob 4/73
Entscheidungstext OGH 24.01.1973 7 Ob 4/73
Veröff: ZVR 1974/26 S 24 = VersR 1973,876
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0081282
Dokumentnummer
JJR_19720126_OGH0002_0070OB00234_7100000_001