Rechtssatz RS0081283
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081283
Geschäftszahl
7Ob42/78; 7Ob58/81
Entscheidungsdatum
14.01.1982
Norm
AKIB Art6 Abs2 Z2
VersVG §6 Abs3 C
Rechtssatz
Dem Versicherten steht im Fall vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung nach Art 6 Abs 2 Z 2 AKIB der Beweis mangelnder Kausalität nicht grundsätzlich offen. Nur wenn von vornherein feststeht, daß die Anzeigenerstattung auf keinen Fall zu einem anderen Ergebnis der Aufklärung geführt hätte, könnte bei ihrer Unterlassung die Leistungspflicht des Versicherers aufrecht bleiben.Dem Versicherten steht im Fall vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung nach Artikel 6, Absatz 2, Ziffer 2, AKIB der Beweis mangelnder Kausalität nicht grundsätzlich offen. Nur wenn von vornherein feststeht, daß die Anzeigenerstattung auf keinen Fall zu einem anderen Ergebnis der Aufklärung geführt hätte, könnte bei ihrer Unterlassung die Leistungspflicht des Versicherers aufrecht bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0081283
Dokumentnummer
JJR_19780907_OGH0002_0070OB00042_7800000_001