Rechtssatz RS0081284
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081284
Entscheidungsdatum
27.05.1970
Rechtssatz
Zur Frage des schuldhaften Verzuges bei Zahlung der Erstprämie. (Der Unterschied des Art 5 Abs 5 AKHB 1967 gegenüber § 1 AKB liegt darin, daß nach der österreichischen Rechtsprechung (Versicherungsrecht 1962,194 mit Anmerkung von Wahle, 7 Ob 22/68) während der Geltungsdauer des § 1 Abs 2 AKB der objektive Verzug in der Prämienzahlung für das Außerkrafttreten der vorläufigen Deckungszusage ausreichte, während nach Art 5 Abs 5 AKHB 1967 der Verzug verschuldet sein muß. Zwischen der Verpflichtung, die Polizze "unverzüglich" einzulösen und der Voraussetzung, daß der Versicherungsnehmer nicht "in Verzug" gerät, kann jedoch kein Unterschied erblickt werden).Zur Frage des schuldhaften Verzuges bei Zahlung der Erstprämie. (Der Unterschied des Artikel 5, Absatz 5, AKHB 1967 gegenüber Paragraph eins, AKB liegt darin, daß nach der österreichischen Rechtsprechung (Versicherungsrecht 1962,194 mit Anmerkung von Wahle, 7 Ob 22/68) während der Geltungsdauer des Paragraph eins, Absatz 2, AKB der objektive Verzug in der Prämienzahlung für das Außerkrafttreten der vorläufigen Deckungszusage ausreichte, während nach Artikel 5, Absatz 5, AKHB 1967 der Verzug verschuldet sein muß. Zwischen der Verpflichtung, die Polizze "unverzüglich" einzulösen und der Voraussetzung, daß der Versicherungsnehmer nicht "in Verzug" gerät, kann jedoch kein Unterschied erblickt werden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0081284
Dokumentnummer
JJR_19700527_OGH0002_0070OB00094_7000000_001