Rechtssatz RS0081298
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081298
Geschäftszahl
7Ob195/71; 7Ob39/72; 7Ob144/72; 7Ob229/72; 7Ob40/73; 8Ob206/77 (8Ob207/77); 7Ob37/80; 2Ob202/83 (3Ob203/83); 8Ob217/83
Entscheidungsdatum
01.03.1984
Rechtssatz
Nach Ansicht des OGH (ZVR 1971/107) kann die Prüfung der Frage, ob der Ehemann seiner Frau Unterhalt gewährt, nur nach den jeweiligen tatsächlichen Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Stellt der Ehemann monatlich Schilling 2.733,-- und die Ehefrau monatlich Schilling 2.500,-- für die gemeinsame Kasse zur Verfügung, so ist nicht dargetan, daß der Gatte der Gattin auch nur teilweise Unterhalt gewährt, zumal nicht außer Betracht bleiben darf, daß zumindest die Kosten der Bekleidung eines Mannes in der Regel über denen der Bekleidung einer Frau liegen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 195/71
Entscheidungstext OGH 27.10.1971 7 Ob 195/71
nur: Nach Ansicht des OGH (ZVR 1971/107) kann die Prüfung der Frage, ob der Ehemann seiner Frau Unterhalt gewährt, nur nach den jeweiligen tatsächlichen Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. (T1) Veröff: VersR 1972,797
- 7 Ob 39/72
Entscheidungstext OGH 16.02.1972 7 Ob 39/72
Beisatz: Hier wurden die wichtigsten Unterhaltskomponenten entweder zu genau gleichen Teilen oder von jedem Gattenteil für sich bestritten. Zuschüsse des Gatten für die gemeinsame Urlaubskasse, aus welcher der Urlaub und die Theaterkarten bzw Kinokarten bestritten wurden, nicht erheblich größer als jene der Gattin. (T2) Veröff: JBl 1972,477 = VersR 1972,1153 = ZVR 1973/13 S 16
- 7 Ob 144/72
Entscheidungstext OGH 14.06.1972 7 Ob 144/72
nur T1; Veröff: EvBl 1972/333 S 631 = VersR 1972,1156 = ZVR 1973/181 S 243
- 7 Ob 229/72
Entscheidungstext OGH 11.10.1972 7 Ob 229/72
nur T1; VersR 1973,874
- 7 Ob 40/73
Entscheidungstext OGH 28.03.1973 7 Ob 40/73
nur T1; Beisatz: Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Art 4 lit c AKHB 1967 tritt schon bei teilweiser Unterhaltsleistung des Mannes ein. Eine teilweise Unterhaltsgewährung ist nicht schon dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte zum gemeinsamen Unterhalt irgend etwas beisteuert. Eine Selbsterhaltung der Frau kann angenommen werden, wenn sie ebenso viel beisteuert, als der Deckung des eigenen Unterhaltes entspricht. - Hier leistete die Frau ua einen Beitrag für die Anschaffung des Autos des Mannes sowie zu seiner Fahrschulausbildung in der Höhe von zusammen 9.000,-- Schilling aus ihren Ersparnissen. (T3)
- 8 Ob 206/77
Entscheidungstext OGH 31.03.1978 8 Ob 206/77
nur T1; Beis wie T3 nur: Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Art 4 lit c AKHB 1967 tritt schon bei teilweiser Unterhaltsleistung des Mannes ein. Eine teilweise Unterhaltsgewährung ist nicht schon dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte zum gemeinsamen Unterhalt irgend etwas beisteuert. Eine Selbsterhaltung der Frau kann angenommen werden, wenn sie ebenso viel beisteuert, als der Deckung des eigenen Unterhaltes entspricht. (T4) Beisatz: Dazu gehören nicht nur die Ausgaben für Nahrung, Kleidung und Wohnung, sondern auch die übrigen standesgemäßen Bedürfnisse in einem der Leistungsfähigkeit des Mannes angemessenen Umfang. (T5)
- 7 Ob 37/80
Entscheidungstext OGH 29.05.1980 7 Ob 37/80
Vgl auch
- 2 Ob 202/83
Entscheidungstext OGH 29.02.1984 2 Ob 202/83
nur T1; nur T4
- 8 Ob 217/83
Entscheidungstext OGH 01.03.1984 8 Ob 217/83
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0081298
Dokumentnummer
JJR_19711027_OGH0002_0070OB00195_7100000_001