Rechtssatz RS0081309
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081309
Entscheidungsdatum
02.12.1976
Rechtssatz
Eine Schwarzfahrt, welche die Leistungspflicht des Versicherers bestehen läßt, ist auch dann anzunehmen, wenn der Halter dem Lenker wohl die Benützung des Fahrzeuges gestattet hat, dieser jedoch eine Fahrt unternimmt, die bei ihrer natürlichen und verkehrsgerechten Betrachtung durch die ihm erteilte Genehmigung nicht mehr gedeckt ist (hier Arbeitsmaschine).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0081309
Dokumentnummer
JJR_19761202_OGH0002_0070OB00061_7600000_001