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Rechtssatz RS0081316

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0081316

Geschäftszahl

7Ob129/75; 7Ob43/89

Entscheidungsdatum

09.11.1989

Norm

AHVB Art1 Abs1
AHVB Art2 I d litbb

Rechtssatz

Das versicherte Risiko "Durchführung von Erdbewegungsarbeiten und Baggerarbeiten" und gewerbsmäßige Vermietung umfaßt nicht Sachschäden beim Versuch der Bergung eines abgestürzten Lastkraftwagens mittels des Baggers, auch wenn dieser einen Lasthaken besitzt. Auch dem erweiterten Versicherungsschutz nach Artikel 2, römisch eins d lit bb AHVB kann das Schadensereignis nicht unterstellt werden, weil der Schadenseintritt nicht aus der Haltung, dem Lenken oder dem Gebrauch des Baggers als Kraftfahrzeug entstanden ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 129/75
    Entscheidungstext OGH 11.09.1975 7 Ob 129/75
    Veröff: JBl 1976,214
  • 7 Ob 43/89
    Entscheidungstext OGH 09.11.1989 7 Ob 43/89
    Ähnlich; Beisatz: Darf der Kläger Erdarbeiten, die statische Kenntnisse erfordern, nicht durchführen, kann es keinem Zweifel unterliegen, daß nur solche Erdarbeiten von der Versicherung umfaßt sind, zu denen er berechtigt ist, zumal für Baumeister, deren Berechtigung auch Erdarbeiten umfaßt, die statischen Kenntnisse erfordern, ein Abschnitt der Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung vorgesehen ist, der jedoch zwischen den Streitteilen nicht vereinbart wurde. (T1) Veröff: VersRdSch 1990,182 = VersR 1990,1414

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0081316

Dokumentnummer

JJR_19750911_OGH0002_0070OB00129_7500000_001