Rechtssatz RS0081349
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081349
Entscheidungsdatum
13.03.1980
Rechtssatz
Der zweite Halbsatz des Art 6 Abs 2 lit b kann nur angewendet werden, wenn Lenker und Versicherungsnehmer (Mitversicherter) nicht ein und dieselbe Person sind. Die Bestimmung kann aber auf jeden anderen als den Lenker angewendet werden, also auch auf einen vom Lenker verschiedenen zweiten Versicherungsnehmer. Somit ist auch Leistungsfreiheit gegenüber dem nicht lenkenden Mit-Versicherungsnehmer nicht ausgeschlossen.Der zweite Halbsatz des Artikel 6, Absatz 2, Litera b, kann nur angewendet werden, wenn Lenker und Versicherungsnehmer (Mitversicherter) nicht ein und dieselbe Person sind. Die Bestimmung kann aber auf jeden anderen als den Lenker angewendet werden, also auch auf einen vom Lenker verschiedenen zweiten Versicherungsnehmer. Somit ist auch Leistungsfreiheit gegenüber dem nicht lenkenden Mit-Versicherungsnehmer nicht ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0081349
Dokumentnummer
JJR_19800313_OGH0002_0070OB00061_7900000_005