Rechtssatz RS0081353
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081353
Entscheidungsdatum
17.02.1977
Norm
AHVB Art1 Abs1
AHVB Art5 II litc
EHVB Pkt10 Z3
Rechtssatz
Er erweiterte Versicherungsschutz nach Pkt 10 Z 3 EHVB erstreckt sich nur auf Ersatzansprüche des Mieters gegen den Hausbesitzer (Vermieter). Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes besteht darin, daß der Versicherer auch dann deckungspflichtig ist, wenn der vom Mieter gegen den Hauseigentümer erhobene Ersatzanspruch nicht auf dessen gesetzlicher Haftpflicht, sondern auf einer vertraglich eingeräumten Schadenersatzpflicht beruht.Er erweiterte Versicherungsschutz nach Pkt 10 Ziffer 3, EHVB erstreckt sich nur auf Ersatzansprüche des Mieters gegen den Hausbesitzer (Vermieter). Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes besteht darin, daß der Versicherer auch dann deckungspflichtig ist, wenn der vom Mieter gegen den Hauseigentümer erhobene Ersatzanspruch nicht auf dessen gesetzlicher Haftpflicht, sondern auf einer vertraglich eingeräumten Schadenersatzpflicht beruht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0081353
Dokumentnummer
JJR_19770217_OGH0002_0070OB00001_7700000_003