Rechtssatz RS0081363
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081363
Entscheidungsdatum
22.09.1983
Rechtssatz
Der Unterschied zwischen der Leistung von Tagegeld und sonstigen Leistungen ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des § 19 Abs 2 AVB. Dieser enthält nämlich zwei Ausschlußtatbestände. Der erste beinhaltet einen grundsätzlichen Ausschluß der Leistungspflicht, während der zweite nur die Verpflichtung zur Leistung eines Taggeldes betrifft.Der Unterschied zwischen der Leistung von Tagegeld und sonstigen Leistungen ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des Paragraph 19, Absatz 2, AVB. Dieser enthält nämlich zwei Ausschlußtatbestände. Der erste beinhaltet einen grundsätzlichen Ausschluß der Leistungspflicht, während der zweite nur die Verpflichtung zur Leistung eines Taggeldes betrifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0081363
Dokumentnummer
JJR_19830922_OGH0002_0070OB00057_8300000_001