Rechtssatz RS0081392
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081392
Entscheidungsdatum
12.05.1977
Rechtssatz
Auch § 67 Abs 1 zweiter Satz VersVG kann nur innerhalb des Gegenstandes des bestehenden Versicherungsverhältnisses wirksam werden, so etwa im Falle der Unterversicherung oder eines Selbstbehaltes.Auch Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz VersVG kann nur innerhalb des Gegenstandes des bestehenden Versicherungsverhältnisses wirksam werden, so etwa im Falle der Unterversicherung oder eines Selbstbehaltes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0081392
Dokumentnummer
JJR_19770512_OGH0002_0070OB00033_7700000_003