Rechtssatz RS0081398
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081398
Entscheidungsdatum
14.12.1973
Rechtssatz
Betrug begehrt, wer nach einem Unfall, den er als Kraftfahrzeuglenker ohne Führerschein verschuldet hat, dem Haftpflichtversicherer eine Schadensmeldung vorlegt, in die er die Daten eines gefälschten Führerscheins eingetragen hat, um die Nichtgeltendmachung des der Versicherung gegen ihn als Nichtführerscheinbesitzer zustehenden Regreßanspruches zu erwirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0081398
Dokumentnummer
JJR_19731214_OGH0002_0090OS00139_7300000_001