Rechtssatz RS0081445
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081445
Entscheidungsdatum
27.10.1971
Norm
AKHB 1967 Art6 Abs2 litd
AKHB 1967 Art6 Abs4
Rechtssatz
Hat der Versicherungsnehmer dem Fahrzeug eine größere als die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässige Anzahl von Personen befördert, so kann sich der Versicherer nur dann nicht auf Leistungsfreiheit berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der ihm obliegenden Leistung gehabt hat. Dadurch, daß der Versicherungsnehmer hier statt zulässiger weise neun dreizehn Personen mit dem Kleinbus befördert hat, hat er den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistungen maßgeblich erhöht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0081445
Dokumentnummer
JJR_19711027_OGH0002_0070OB00192_7100000_002