Rechtssatz RS0081455
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081455
Entscheidungsdatum
18.03.1970
Norm
AVB Volksunfallversicherung Art6 Z2
AVB Volksunfallversicherung Art7
Rechtssatz
Der Beweis für das Fehlen der Kausalität der Verletzung des Art 6 Z 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Volksunfallversicherung trifft denjenigen, der einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag erhebt. Er kann diesen Beweis als Negativbeweis praktisch jedoch nur so führen, daß er die sich aus dem Sachverhalt ergebenden und vom Versicherer behaupteten Möglichkeiten einer Kausalität widerlegt.Der Beweis für das Fehlen der Kausalität der Verletzung des Artikel 6, Ziffer 2, der Allgemeinen Bedingungen für die Volksunfallversicherung trifft denjenigen, der einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag erhebt. Er kann diesen Beweis als Negativbeweis praktisch jedoch nur so führen, daß er die sich aus dem Sachverhalt ergebenden und vom Versicherer behaupteten Möglichkeiten einer Kausalität widerlegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0081455
Dokumentnummer
JJR_19700318_OGH0002_0070OB00033_7000000_001