Rechtssatz RS0081456
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081456
Geschäftszahl
7Ob28/77; 7Ob53/78
Entscheidungsdatum
12.10.1978
Rechtssatz
Art 6 Abs 3 AKHB verlangt nicht, daß eine Bestrafung des Kraftfahrzeug-Lenkers wegen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit erfolgt sein muß. Es genügt vielmehr seine aus anderen Gründen erfolgte Bestrafung wegen des von ihm herbeigeführten Unfalls, sofern aus dem Spruch oder den Gründen seine Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs 1 StVO hervorgeht.Artikel 6, Absatz 3, AKHB verlangt nicht, daß eine Bestrafung des Kraftfahrzeug-Lenkers wegen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit erfolgt sein muß. Es genügt vielmehr seine aus anderen Gründen erfolgte Bestrafung wegen des von ihm herbeigeführten Unfalls, sofern aus dem Spruch oder den Gründen seine Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO hervorgeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0081456
Dokumentnummer
JJR_19770428_OGH0002_0070OB00028_7700000_001