Rechtssatz RS0081467
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081467
Entscheidungsdatum
09.10.1957
Rechtssatz
Wenn ein Versicherungsnehmer eine Versicherung mit einer ausländischen Versicherungsanstalt abschließt, die im Inlande zum Geschäftsbetrieb zugelassen ist, so hat er dadurch, wenn er den Abschluß in seinem eigenen Lande tätigt, noch nicht zu erkennen gegeben, daß er die Auszahlung der Versicherungssumme im Heimatlande der Versicherungsanstalt wünscht. Wenn er dies gewollt hätte, hätte er es ausdrücklich verlangen müssen oder, was einem solchen Verlangen gleichzuhalten wäre, in der Hauptniederlassung selbst abschließen und die Prämien unmittelbar dorthin einzahlen sollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0081467
Dokumentnummer
JJR_19571009_OGH0002_0030OB00468_5700000_001
Die genannten Gesetze seit der letzten Entscheidung (09.10.1957)
VWG: seit der letzten Entscheidung 3 Novellen · Vergleich des ganzen Gesetzes
- seit 07.03.1962 · BGBl. Nr. 61/1962 (Abschluß des Wiederaufbaues der Vertragsversicherung.): Art. 3 § 8, Art. 4 § 22
- seit 01.01.1979 · BGBl. Nr. 569/1978 (Versicherungsaufsichtsgesetz — VAG): Art. 4 § 17
- seit 01.05.1983 · BGBl. Nr. 135/1983 (Zivilverfahrens-Novelle 1983): Art. 2 § 2