Rechtssatz RS0081479
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081479
Entscheidungsdatum
24.01.1974
Rechtssatz
1. Inhalt und Umfang der Aufklärungspflicht sind vom Standpunkt eines verständigen und verantwortungsbewußten Versicherungsnehmers in dem für die Sachaufklärung maßgeblichen Zeitpunkt zu beurteilen. Der Versicherungsnehmer soll sich so verhalten wie ein verständiger Kraftfahrer, wenn er nicht versichert wäre.
2. Eine rechtmäßige Entfernung von der Unfallstelle ist anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer den Verletzten ins Krankenhaus bringt und damit zugleich alles tut, was zur Minderung des Schadens dienlich sein kann.
3. Ein Versicherungsnehmer, der zunächst rechtmäßig die Unfallstelle verläßt, um einen Verletzten zum Arzt zu bringen, ist hiernach im allgemeinen verpflichtet, unverzüglich an die Unfallstelle zur Sachaufklärung zurückzukehren. Die Rückkehrpflicht entfällt jedoch, wenn vom Standpunkt eines verständigen und verantwortungsbewußten Versicherungsnehmer nicht mehr damit zu rechnen ist, daß an der Unfallstelle nach dem regelmäßigen Ablauf der Dinge noch Feststellungen über den Unfallhergang getroffen werden können.
BGH vom 07.12.1967, II ZR 24/65; Veröff: VersR 1968,140BGH vom 07.12.1967, römisch zwei ZR 24/65; Veröff: VersR 1968,140
Entscheidungstexte
- 7 Ob 5/74
Entscheidungstext OGH 24.01.1974 7 Ob 5/74
nur: Eine rechtmäßige Entfernung von der Unfallstelle ist anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer den Verletzten ins Krankenhaus bringt und damit zugleich alles tut, was zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Ein Versicherungsnehmer, der zunächst rechtmäßig die Unfallstelle verläßt, um einen Verletzten zum Arzt zu bringen, ist hiernach im allgemeinen verpflichtet, unverzüglich an die Unfallstelle zur Sachaufklärung zurückzukehren. (T1) Veröff: VersRdSch 1974,343 = VersR 1975,169
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0081479
Dokumentnummer
JJR_19740124_OGH0002_0070OB00005_7400000_002