Rechtssatz RS0081488
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081488
Entscheidungsdatum
24.01.1974
Rechtssatz
War auf Grund einer Gehirnerschütterung oder eines Unfallschocks die Zurechnungsfähigkeit des Versicherungsnehmers so stark vermindert, daß von einem festgestellten erheblichen Verschulden bei ihm nicht mehr gesprochen werden kann, so kann sich der Versicherer auf seine Leistungsfreiheit aus § 7 V AKB nicht berufen.War auf Grund einer Gehirnerschütterung oder eines Unfallschocks die Zurechnungsfähigkeit des Versicherungsnehmers so stark vermindert, daß von einem festgestellten erheblichen Verschulden bei ihm nicht mehr gesprochen werden kann, so kann sich der Versicherer auf seine Leistungsfreiheit aus Paragraph 7, römisch fünf AKB nicht berufen.
BGH vom 24.06.1970 IV ZR 140/69; Veröff: VersR 1970,801BGH vom 24.06.1970 römisch vier ZR 140/69; Veröff: VersR 1970,801
Entscheidungstexte
- 7 Ob 5/74
Entscheidungstext OGH 24.01.1974 7 Ob 5/74
Veröff: VersRdSch 1974,343 = VersR 1975,169
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0081488
Dokumentnummer
JJR_19740124_OGH0002_0070OB00005_7400000_003