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Rechtssatz RS0081489

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0081489

Geschäftszahl

9ObA305/89

Entscheidungsdatum

08.11.1989

Rechtssatz

Für die Frage der Berechnung der Sonderzahlungen ist die arbeitszeitrechtliche Gestaltung des von den Dienstnehmern regelmäßig in erheblichem Umfang zu verrichtenden Bereitschaftsdienstes ohne Bedeutung. Auch wenn eine durch das Arbeitsinspektorat genehmigte Regelung nach Paragraph 5, Absatz 2, AZG nicht vorläge, sondern die Bereitschaftszeiten als Überstunden abzugelten wären (Paragraph 7, Absatz eins und 3 AZG), wäre das dafür gebührende Überstundenentgelt nicht in die Bemessungsgrundlage der Sonderzahlungen einzubeziehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0081489

Dokumentnummer

JJR_19891108_OGH0002_009OBA00305_8900000_004