Rechtssatz RS0081496
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081496
Entscheidungsdatum
22.10.1969
Rechtssatz
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Entschädigungsanspruch auf einen durch den "Gebrauch des Fahrzeuges" entstandenen Schaden zurückzuführen ist (§ 10 Abs 1 AKB), kann nicht der Zweck der Fahrt (hier Diebsfahrt) bestimmend sein. Maßgebend ist vielmehr, ob es sich um einen Schaden handelt, der auf ein Ereignis zurückzuführen ist, das mit dem (eigentlichen) Verwendungszweck des Kraftfahrzeuges zeitlich und örtlich unmittelbar zusammenhängt.Für die Beurteilung der Frage, ob ein Entschädigungsanspruch auf einen durch den "Gebrauch des Fahrzeuges" entstandenen Schaden zurückzuführen ist (Paragraph 10, Absatz eins, AKB), kann nicht der Zweck der Fahrt (hier Diebsfahrt) bestimmend sein. Maßgebend ist vielmehr, ob es sich um einen Schaden handelt, der auf ein Ereignis zurückzuführen ist, das mit dem (eigentlichen) Verwendungszweck des Kraftfahrzeuges zeitlich und örtlich unmittelbar zusammenhängt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 175/69
Entscheidungstext OGH 22.10.1969 7 Ob 175/69
Veröff: VersRdSch 1970,80 = ZVR 1970/118 S 160 = VersR 1970,727 (Anmerkung von Gaisbauer, 848)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0081496
Dokumentnummer
JJR_19691022_OGH0002_0070OB00175_6900000_002