Rechtssatz RS0081500
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081500
Entscheidungsdatum
27.06.1991
Rechtssatz
Ein Ausschluß nach der Subsidiaritätsklausel des § 5 1 A SVS ist nicht gegeben, wenn infolge fehlender Ladungssicherung, die sich daraus ergebenden Gefahren durch eine für Messegüter und gewerbliche Ausstellungsgüter allgemein übliche Transportversicherung nicht gedeckt werden.Ein Ausschluß nach der Subsidiaritätsklausel des Paragraph 5, 1 A SVS ist nicht gegeben, wenn infolge fehlender Ladungssicherung, die sich daraus ergebenden Gefahren durch eine für Messegüter und gewerbliche Ausstellungsgüter allgemein übliche Transportversicherung nicht gedeckt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0081500
Dokumentnummer
JJR_19910627_OGH0002_0070OB00017_9100000_001