Rechtssatz RS0081514
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081514
Entscheidungsdatum
25.02.1988
Rechtssatz
Eine Haftung der Speditionsversicherung für den ebenfalls mit dem Transport beauftragten Spediteur (vgl §§ 413 Abs 1, 431 HGB) ist dann nicht mehr gegeben, wenn eine ordnungsgemäße Transportversicherung Deckung für die vorliegenden Schäden bietet. Hiebei ist nicht auf die konkreten Transportversicherungsbedingungen, sondern auf jene Versicherungbedingungen, die nach den herrschenden Gepflogenheiten üblicherweise solchen Versicherungen zugrundegelegt werden, abzustellen.Eine Haftung der Speditionsversicherung für den ebenfalls mit dem Transport beauftragten Spediteur vergleiche Paragraphen 413, Absatz eins, 431, HGB) ist dann nicht mehr gegeben, wenn eine ordnungsgemäße Transportversicherung Deckung für die vorliegenden Schäden bietet. Hiebei ist nicht auf die konkreten Transportversicherungsbedingungen, sondern auf jene Versicherungbedingungen, die nach den herrschenden Gepflogenheiten üblicherweise solchen Versicherungen zugrundegelegt werden, abzustellen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 5/88
Entscheidungstext OGH 25.02.1988 7 Ob 5/88
Veröff: VersRdSch 1988,333 = VersR 1989,427
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0081514
Dokumentnummer
JJR_19880225_OGH0002_0070OB00005_8800000_002