Rechtssatz RS0081537
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081537
Entscheidungsdatum
23.01.1975
Norm
AVB Krankenhaus §9 Abs8
Rechtssatz
Einreichen einer Optikerrechnung an den Krankenversicherer ohne Angabe eines gewährten Preisnachlasses ist eine wissentlich falsche Angabe im Sinne des § 9 Abs 8 AVB Krankenhaus; dies selbst dann, wenn der Versicherungsnehmer meint, berechtigt zu sein, den Vorteil des Preisnachlasses ausschließlich sich selbst zuzuwenden.Einreichen einer Optikerrechnung an den Krankenversicherer ohne Angabe eines gewährten Preisnachlasses ist eine wissentlich falsche Angabe im Sinne des Paragraph 9, Absatz 8, AVB Krankenhaus; dies selbst dann, wenn der Versicherungsnehmer meint, berechtigt zu sein, den Vorteil des Preisnachlasses ausschließlich sich selbst zuzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0081537
Dokumentnummer
JJR_19750123_OGH0002_0070OB00245_7400000_003