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Rechtssatz RS0081560×

Rechtssatz RS0081560

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0081560

Entscheidungsdatum

05.09.2001

Rechtssatz

Mit den in Abschnitt römisch zwei (Paragraphen 37, ff) des VBG enthaltenen "Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Lehramt", zu welchen insbesonderen auch das in Paragraph 40, VBG vorgesehene, dem Verwendungsgruppenschema der Anlage römisch eins zum BDG 1979 angepaßte und daher stark differenzierende Entlohnungsschema römisch eins L gehört, trägt das Gesetz den Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses der Vertragslehrer Rechnung. In dem für die übrigen Vertragsbediensteten normierten, nur fünf Entlohnungsgruppen umfassenden Entlohnungsschema römisch eins (Paragraph 10, VBG) ist schon aus diesem Grund keine unsachliche, dem Gleichheitssatz des Artikel 7, B-VB widersprechende Differenzierung zu erkennen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 143/83
    Entscheidungstext OGH 05.02.1985 4 Ob 143/83
  • 9 ObA 328/00a
    Entscheidungstext OGH 07.06.2001 9 ObA 328/00a
  • 9 ObA 66/01y
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 66/01y
    Auch; Beisatz: Der Gesetzgeber ließ sich bei Einführung der Einstufungsregelung des Art X BG BGBl 1982/350 ausdrücklich von der Erwägung leiten, mit dieser auch nicht vollgeprüften Lehrern eine sachgerechte Einstufung zu ermöglichen, die sowohl die Art der Vorbildung als auch die Verwendung berücksichtigt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0081560

Dokumentnummer

JJR_19850205_OGH0002_0040OB00143_8300000_001