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Rechtssatz RS0081596

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0081596

Geschäftszahl

7Ob1/95

Entscheidungsdatum

14.06.1995

Norm

AVBEKV K1 Art8 Abs6

Rechtssatz

Die genannte Vertragsbestimmung "Nach dem Zeitpunkt des Versicherungsfalles eingegangene Zahlungen (ungeachtet ihrer Widmung), verfügbare Erlöse aus bereits durchgeführter Verwertung von Gütern, sowie allenfalls gemäß Artikel 7, auszuschließende Beträge werden im Ausmaß des Deckungsprozentsatzes in Abzug gebracht" ist nicht klar. "Eingegangene Zahlungen" kann sowohl auf den betreffenden Geschäftsfall als auch auf andere, nicht versicherte Geschäfte bezogen werden. Die Bestimmung ist nicht hinreichend klar; dies geht zu Lasten des Versicherten.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 1/95
    Entscheidungstext OGH 14.06.1995 7 Ob 1/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081596

Dokumentnummer

JJR_19950614_OGH0002_0070OB00001_9500000_001