Rechtssatz RS0081596
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081596
Entscheidungsdatum
14.06.1995
Rechtssatz
Die genannte Vertragsbestimmung "Nach dem Zeitpunkt des Versicherungsfalles eingegangene Zahlungen (ungeachtet ihrer Widmung), verfügbare Erlöse aus bereits durchgeführter Verwertung von Gütern, sowie allenfalls gemäß Art 7 auszuschließende Beträge werden im Ausmaß des Deckungsprozentsatzes in Abzug gebracht" ist nicht klar. "Eingegangene Zahlungen" kann sowohl auf den betreffenden Geschäftsfall als auch auf andere, nicht versicherte Geschäfte bezogen werden. Die Bestimmung ist nicht hinreichend klar; dies geht zu Lasten des Versicherten.Die genannte Vertragsbestimmung "Nach dem Zeitpunkt des Versicherungsfalles eingegangene Zahlungen (ungeachtet ihrer Widmung), verfügbare Erlöse aus bereits durchgeführter Verwertung von Gütern, sowie allenfalls gemäß Artikel 7, auszuschließende Beträge werden im Ausmaß des Deckungsprozentsatzes in Abzug gebracht" ist nicht klar. "Eingegangene Zahlungen" kann sowohl auf den betreffenden Geschäftsfall als auch auf andere, nicht versicherte Geschäfte bezogen werden. Die Bestimmung ist nicht hinreichend klar; dies geht zu Lasten des Versicherten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081596
Dokumentnummer
JJR_19950614_OGH0002_0070OB00001_9500000_001