Rechtssatz RS0081600
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081600
Entscheidungsdatum
24.10.1974
Rechtssatz
Die AHVB enthalten keine dem § 4 I Z 6 lit b der deutschen AHB entsprechenden Bestimmung, wonach die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung selbst dann nicht von der Haftpflichtversicherung erfaßt werden, wenn es dabei um gesetzliche Ansprüche geht. Vielmehr unterstellt Art 5 I Z 1 Abs 2 AHVB sogar ausdrücklich auch Schädigungen aus Lieferungen mangelhafter Waren als Versicherungsfall der Haftpflichtversicherung.Die AHVB enthalten keine dem Paragraph 4, römisch eins Ziffer 6, Litera b, der deutschen AHB entsprechenden Bestimmung, wonach die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung selbst dann nicht von der Haftpflichtversicherung erfaßt werden, wenn es dabei um gesetzliche Ansprüche geht. Vielmehr unterstellt Artikel 5, römisch eins Ziffer eins, Absatz 2, AHVB sogar ausdrücklich auch Schädigungen aus Lieferungen mangelhafter Waren als Versicherungsfall der Haftpflichtversicherung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0081600
Dokumentnummer
JJR_19741024_OGH0002_0070OB00152_7400000_005