Rechtssatz RS0081612
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081612
Entscheidungsdatum
20.02.1973
Rechtssatz
Der Einstufung eines Werkstättenleiters einer Schneiderwerkstätte im Entlohnungsschema I Entlohnungsgruppe c des VBG 1948 steht nicht entgegen, daß der Fachbeamte, der Betriebsorganisation entsprechend, einen Vorgesetzten hat, dessen Weisungsrecht er untersteht.Der Einstufung eines Werkstättenleiters einer Schneiderwerkstätte im Entlohnungsschema römisch eins Entlohnungsgruppe c des VBG 1948 steht nicht entgegen, daß der Fachbeamte, der Betriebsorganisation entsprechend, einen Vorgesetzten hat, dessen Weisungsrecht er untersteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0081612
Dokumentnummer
JJR_19730220_OGH0002_0040OB00006_7300000_001