Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0081617×

Rechtssatz RS0081617

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0081617

Geschäftszahl

4Ob6/73

Entscheidungsdatum

20.02.1973

Rechtssatz

Obliegt dem Werkstättenleiter nicht bloß eine Leitertätigkeit, die sich in der Organisation manueller Tätigkeiten einfacher Art erschöpft, also nicht nur die Überwachung und Organisierung von Arbeiten einfacher Art, sondern trug der Fachbeamte die Verantwortung für den gesamten von ihm geleiteteen Betrieb, wozu er außer dem Allgemeinwissen, wie es gewöhnlich ein Hauptschüler erwirbt, auch seines Fachwissens als Schneidermeister bedurfte, so ist er in die Entlohnungsgruppe c des Entlohnungsschemas römisch eins einzustufen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 6/73
    Entscheidungstext OGH 20.02.1973 4 Ob 6/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0081617

Dokumentnummer

JJR_19730220_OGH0002_0040OB00006_7300000_002