Rechtssatz RS0081621
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081621
Entscheidungsdatum
20.11.1975
Rechtssatz
Nach Art 5 III Z 7 AHVB sind nur Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an einer fehlerhaften Sache, nicht auch hinsichtlich solcher, die durch eine solche Sache entstanden sind, ausgeschlossen. (Frostschäden durch mangelhafte Vornahme einer Rohrleitungsinstallation - Einfrieren des nach einer Druckprobe in der Leitung verbliebenen Wassers).Nach Artikel 5, römisch drei Ziffer 7, AHVB sind nur Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an einer fehlerhaften Sache, nicht auch hinsichtlich solcher, die durch eine solche Sache entstanden sind, ausgeschlossen. (Frostschäden durch mangelhafte Vornahme einer Rohrleitungsinstallation - Einfrieren des nach einer Druckprobe in der Leitung verbliebenen Wassers).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0081621
Dokumentnummer
JJR_19751120_OGH0002_0070OB00242_7500000_001