Rechtssatz RS0081630
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081630
Entscheidungsdatum
24.10.1995
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 785 Abs 3 ABGB kommt für die in einem Übergabsvertrag auf den Todesfall enthaltene Schenkung nicht zum Tragen, weil auch in einem solchen Fall der Vermögensübergang auf den Übernehmer erst mit dem Tod des Übergebers erfogt.Die Bestimmung des Paragraph 785, Absatz 3, ABGB kommt für die in einem Übergabsvertrag auf den Todesfall enthaltene Schenkung nicht zum Tragen, weil auch in einem solchen Fall der Vermögensübergang auf den Übernehmer erst mit dem Tod des Übergebers erfogt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081630
Dokumentnummer
JJR_19951024_OGH0002_0050OB00537_9500000_001